Wir freuen uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben!
Alles, was in unserer Heilpraktiker Praxis passiert, passiert ohne Hektik. Es geht schließlich um Sie. Fühlen Sie sich eingeladen, sich auf dieser Internetseite einen Überblick über unsere Arbeit zu verschaffen und sich über die Behandlungsangebote zu informieren! Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Einige Erkrankungen erfordern eine sorgfältige schulmedizinische Diagnostik und Therapie. Ich verweise dann auf einen Facharzt, um zu klären, ob die naturheilkundliche Therapie alleine oder als Ergänzung zur Schulmedizin erfolgen kann.
So sorge ich für einen verantwortungsbewussten Einsatz der Naturheilkunde, denn ich ich glaube an die
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, unterliegt in Deutschland einigen strengen, reformierten und für jeden einsehbaren Gesetzen zum Schutze des Einzelnen, sprich dem Patienten.
So regelt das Berufsrecht die besonderen rechtlichen Verhältnisse des Heilpraktikers, dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), welches 1939 in Kraft trat.
Dieses Gesetz regelt, wer sich Heilpraktiker nennen darf, Zulassungsvoraussetzungen und definiert Ordnungswidrigkeiten, sowie Strafbestände. Dieses Gesetzt wurde seit Einführung mehrfach überarbeitet und zeitgemäß angepasst. Zudem wurde eine Durchführungsverordnung beschlossen, welche die Prüfungsangelegenheiten regelt.
Weitere berufsrechtliche Grundlagen bilden u.a. das Infektionsschutzgesetzt, das Patientenrechtegesetzt, die Ethikrichtlinien, die Sorgfaltspflicht (welches die gleichen sind, wie für einen Arzt für Allgemeinmedizin) und der Berufsordnung. In der Berufsordnung sind u.a. folgende Punkte geregelt:
Dadurch ist die Berufsordnung ein rechtliches Regelwerk für alle praktizierenden Heilpraktiker/innen.
Jeder Heilpraktiker - Anwärter muss sich einer schriftlichen und mündlich-praktische Überprüfung bei dem jeweiligen Gesundheitsamt seines Wohnortes unterziehen. Wird die schriftliche Überprüfung mit 75% richtiger Antworten bestanden, so wird man zur mündlich-praktische Überprüfung zugelassen.
Diese Überprüfung findet auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Überprüfungs-Leitlinie statt, welche am 22.03.2018 in Kraft traten. Überprüft werden u.a. die notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von:
Heilpraktiker verfügen über eine Ausbildung und wenn man sich die Leitlinien anschaut, wäre ein Bestehen ohne vorherige Ausbildung wohl kaum realisierbar.
Die Ausbildung wird in Heilpraktikerschulen absolviert und dauert im Durchschnitt 2 Jahre ohne Spezialisierung auf ein jeweiliges naturheilkundliches Fachgebiet. Alle in der Praxis angewandten Therapiemethoden müssen mit einem Ausbildungsnachweis/Zertifikat belegt werden können.
Ausbildungsinhalt ist neben der Gesetzeskunde u.a. das Erlangen von Anatomiewissen, Wissen über Krankheiten, Kenntnisse in Pharmakologie, Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände, Untersuchungsmethoden, sowie Injektionstechniken.
Der Heilpraktiker hat eine Fort.- und Weiterbildungspflicht. Diverse Heilpraktiker-Berufsverbänden, Schulen und Akademien, sowie Hersteller von Arzneimitteln bieten jährlich umfangreiche Schulungen und Weiterbildungen an.
Mehrfach im Jahr finden Fachkongresse statt. All diese Weiterbildungen unterliegen hohen Qualitätskriterien. Einige Verbände vergeben Qualitätssiegel, wenn die nötigen Fortbildungspunkte innerhalb eines Zeitraumes erreicht werden, um einen hohen Standard für den Patienten zu gewährleisten und Transparenz zu schaffen.
Verschreibungspflichte Medikamente dürfen ausschließlich von einem Arzt verordnet. So verwenden Heilpraktiker apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Hier ist bereits durch die Gesetzgebung eine erhebliche Reduzierung von Risiken gewährleistet.
Ebenfalls unterliegt der Heilpraktiker dem Arzneimittelgesetzes (AMG) und so darf z.B. kein Therapeut ein bedenkliches Arzneimittel einsetzen. Apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 43 AMG) sind ohne Mitwirken eines Arztes auch ohne Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke erhältlich.
Für einen Termin beim Heilpraktiker benötigt man keinen Überweisungsschein. Allerdings sind eventuelle Befunde, Arztbriefe oder Bilder von MRT, Röntgen oder CT hilfreich und gerne gesehen bei der ersten Anamnese, um eine sorgfältige und sinnvolle Therapiemethode für den Patienten zu finden.
Erfahrungsgemäß waren die Patienten schon bei diversen Fachärzten und bringen durchaus den einen oder anderen Befund und diverse Unterlagen mit. So verstehe ich mich durchaus als Berater für naturheilkundliche Möglichkeiten, sowie auch für schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten um die optimale Therapie für den Patienten zu finden.
Ebenso ist es selbstverständlich an einen Arzt zu verweisen, sollte eine solche Notwendigkeit festgestellt werden. Die Naturheilkunde und der Therapeut haben Ihre Grenzen und diese kennen wir.
Laut Heilmittelwerbegesetz ist es u.a. dem Heilpraktiker untersagt, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen zuzuschreiben, insofern nicht mit einer evidenzbasierten Studie die Wirksamkeit oder Wirkung belegt wurden ist.
Für naturheilkundliche Therapiemethoden und traditionellen Heilverfahren liegen solche Studien nicht vor und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine solche Studie in nächster Zeit stattfinden wird. Die in der Naturheilkunde angewandten Therapiemethoden basieren auf vielen hundert bis tausend Jahre altes Wissen und finden seit dieser Zeit Anwendung.
Hier wird das Rad oft nicht neu erfunden sondern sehr alte Schätze, welche Ihre Anwendung bereits vor der Einführung der Schulmedizin hatten und uns Menschen bis heute begleiten, werden angewandt. Sie bieten oft eine gute Ergänzung oder Alternative und bleiben uns somit erhalten, wie bspw. Akupunktur, TCM, Schröpfen, Blutegeltherapie u.v.m.
Die Kosten für eine Ausbildung an einer Heilpraktikerschule können sich schnell im unteren bis mittleren 5 stelligen Bereich bewegen und müssen von den Schülern selber finanziert werden.
Hinzu kommen Kosten für Fachbücher, Anatomiemodelle, Qualifizierungen und Weiterbildungen, sowie die Kosten für die Überprüfung beim Gesundheitsamt (bis zu 1000,00€).
Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de, https://freieheilpraktiker.com, https://www.bundesgesundheitsministerium.de, https://www.gesundheitsinformation.de